Ab heute gilt das neue Infektionsschutzgesetz und damit die 3G-Regel. Wir erklären, was dies im Detail für Berufskraftfahrer/innen bedeutet. Ab heute, den 24. November 2021, gelten neue Regeln, um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken. Die 3G Nachweispflicht gilt für Arbeitsplätze und Beschäftigte mit Personenkontakt. Somit ist der Zutritt zur Arbeitsstätte dann nur noch erlaubt, wenn man geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Für Lkw-Fahrer bedeutet das, dass wenn man beim Be- und Entladen Kontakt mit anderen Personen hat, der 3G-Regel verpflichtet ist.
Doch gelten Lkw nach Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsplatz? Wir haben beim BGL nachgefragt und nachfolgende Stellungnahme des Vorstandssprechers Prof. Dr. Dirk Engelhardt erhalten: Nach der Arbeitsstättenverordnung gelten Fahrzeuge nicht als Arbeitsstätten. Für Lkw-Fahrpersonal, das während seiner Tätigkeit keinen Kontakt zu Dritten hat, ist demnach auch kein 3G-Nachweis erforderlich. Sobald jedoch Kontakt zu Dritten besteht (z.B. beim Be-/Entladen, Tanken), dürfte trotzdem ein 3G-Nachweis erforderlich sein.
Es müsse damit gerechnet werden, dass an Be- und Entladestellen von sämtlichem Fahrpersonal ein 3G-Nachweis gefordert werden wird. Es sei auch davon auszugehen, dass das an den Be-/Entladestellen gültige Hausrecht eine solche Forderung abdeckt, so BGL. Selbsttest mit Nachweis nur für Lkw-Fahrer
Der BGL untersucht derzeit in Abstimmung mit seinen Landesverbänden die Möglichkeit einer mobilen Testung mit Nachweis. Unabhängig davon kann das Lkw-Fahrpersonal auch im jeweiligen Betrieb in Gegenwart einer entsprechend unterwiesenen Person (Unterweisung bspw. durch Betriebsarzt; Online-Unterweisungen durch bestimmte autorisierte Anbieter) einen Selbsttest durchführen, dessen Ergebnis von der unterwiesenen Person bescheinigt wird, teilt der BGL mit.
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